Installateure in den Netzgebieten

Gemäß § 13 Abs. 2 NAV, § 13 Abs. 2 NDAV sowie §12, Abs. 2 AVBWasserV darf eine Kundenanlage nur durch das Versorgungsunternehmen selbst oder durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Versorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen errichtet, erweitert, geändert oder unterhalten werden.

Mit der Verpflichtung des Kunden, Arbeiten ausschließlich durch das Versorgungsunternehmen oder einem eingetragenen Installationsunternehmen durchführen zu lassen, korrespondiert das Recht auf Einsichtnahme bzw. Auskunft aus dem Installateurverzeichnis. Hiermit stellen wir unseren Kunden das vollständige Installateurverzeichnis für die Sparten Gas, Wasser und Strom zur Verfügung, so dass Sie selbst die Auswahl eines Installationsunternehmens vornehmen können. 

Für das jeweilige Netzgebiet können Sie die Kontaktdaten der Installateure herunterladen.

Ansprechpartner in den Netzgebieten